Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Festival Order Grafschaft Open-Air-Festival am 17.08.2024 in Nordhorn
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Allgemeinen für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der nw concerts GmbH (nachfolgend kurz NWC) als Veranstalterin des GRAFSCHAFT OPEN AIR Festivals und den Nutzer:innen des Online- Angebotes auf www.eventim.de im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch. NWC kontrahiert nur zu diesen Bedingungen ohne Einbeziehung fremder Geschäftsbedingungen. Es besteht kein Kontrahierungszwang für NWC. Ferner regeln die AGB der Vorverkaufsstelle das Bestellwerk und die Lieferung von Eintrittskarten für die Veranstaltung und anderer hier angebotener Artikel.
2. Tickets
Durch den Erwerb der Eintrittskarten kommt eine vertragliche Beziehung zwischen den Besteller:innen und NWC zustande –unabhängig von etwaigen vertraglichen Beziehungen mit der Verkaufsstelle. Übereventuell zusätzlich erhobene Vorverkaufsgebühren entsteht zwischen der jeweiligen Vorverkaufsstelle und den Besteller:innen ein gesonderter Vertrag. Die Eintrittskarte ist bis zum Betreten des Veranstaltungsgeländes übertragbar. Am Einlass der Veranstaltung erhalten die Ticketinhaber:innen im Tausch gegen das Ticket ein nicht übertragbares Stoffband oder einen ähnlichen Nachweis. Die Eintrittskarte verliert dabei ihre Gültigkeit. Durch den Umtausch und mit Betreten des Festivalgeländes wird sich mit den Festivalregeln und den allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt. Außerdem gilt es hier Hinweisschilder auf dem Festivalgelände zu beachten.
Der gewerbliche Weiterverkauf des Tickets ist untersagt. Die Echtheit des Tickets kann durch zwei Barcodes, einen Bestellcode und eine Ticketnummer festgestellt werden. Die Sicherheitsmerkmale werden beim Eintrittsbändertausch elektronisch geprüft. Ein echtes Ticket wird erst vor Ort von einem gefälschten Ticket unterschieden. Es wird empfohlen nur bei offiziellen Vorverkaufsstellen zu kaufen.
3. Festival Order
Ergänzend zu diesen AGB gilt die Festival Order (Infos und Vorschriften für Gäste), welche ebenfalls online abzurufen ist auf www.grafschaftopenair.de und zudem direkt auf der Veranstaltung im Eingangs- und Kassenbereich aushängt. Bei Besuch der Veranstaltung besteht kein Sitzplatzanspruch. Für Schäden, die nicht in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bestehen, besteht eine Haftung nur dann, wenn sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von NWC, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Um die Durchführung zur Veranstaltung zu gewährleisten, verpflichten sich die Gäste, den Anweisungen des Security- und Einlasspersonals Folge zu leisten. Die Mitnahme von Fahrzeugen jeder Art auf das Festivalgelände ist verboten (ausgenommen sind die als solche gekennzeichneten Parkplatzflächen). Ebenso untersagt sind Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände, die geeignet sind, Verletzungen anderer hervorzurufen. Fotoapparate, Kameras und sonstige technische Aufnahmegeräte dürfen nicht mitgeführt werden. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Bedingungen ist NWC berechtigt, den Zutritt zum Veranstaltungsort zu verweigern. Ein Erstattungsanspruch auf die erworbene Eintrittskarte besteht in diesem Falle nicht. Mitgebrachte Speisen und Getränke, insbesondere Getränke in Glas- und Kunststoffbehältern dürfen nicht mit zur Veranstaltung genommen werden. Das Einlasspersonal ist berechtigt, die Gäste am Eingang zu kontrollieren und nicht zulässige Gegenstände abzunehmen.
Dies stellt nur einen Auszug der Festival Order dar. Unter www.grafschaftopenair.de ist eine vollständige Einsicht der Festival Order möglich.
4. Foto- und Videoaufnahmen von Gästen
Auf dem Festival werden Fotografen und Filmteams im Auftrag von NWC Foto- und Filmaufnahmen erstellen. Sie können an den gut sichtbaren Crewpässen, die sie tragen, erkannt werden. Die Aufnahmen werden genutzt, um u.a. auf der Webseite GRAFSCHAFT OPEN AIR und in Sozialen Medien, wie z. B. Facebook, Instagram, Youtube und TikTok, sowie in Werbeanzeigen über die aktuelle Veranstaltung zu berichten und das GRAFSCHAFT OPEN AIR in künftigen Jahren zu bewerben. Auf einzelnen Aufnahmen werden auf Gäste abgebildet sein, falls nicht das Foto- und Filmteam in der konkreten Situation annimmt, dass die Abgebildeten damit nicht einverstanden sind. Mit dem Besuch der Veranstaltung erklärt sich jeder Gast allgemein damit einverstanden, dass NWC entsprechende Aufnahmen anfertigen lässt und wie beschrieben verwendet. Wenn Gäste der Veröffentlichung einer Aufnahme widersprechen möchten, können sie dies direkt gegenüber dem Fotografen oder Filmteams oder am Help-Desk tun. NWC wird dann die entsprechenden Aufnahmen nicht verwenden.
5. Absage, Abbruch oder Verlegung der Veranstaltung
5.1
Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Der Gast verpflichtet sich, sich rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf der Festivalwebseite www.grafschaftopenair.de zu informieren, ob die Veranstaltung wie angedacht stattfindet.
5.2
Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den NWC nicht zu vertreten hat (z.B.höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie einschließlich Mutationen), ist das Recht der Ticketinhaber:innen von dem Vertrag zurückzutreten oder sonst dessen Rückgängigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs hat die Veranstalterin nach eigenem Ermessen das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Die Ticketinhaber:innen können jedoch die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nach Maßgabe von Ziffer 5.2 verlangen, wenn im Einzelfall die Verschiebung oder die Nachholung der Veranstaltung für sie unzumutbar ist (z.B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise an dem neuen Veranstaltungstermin). Eine Unzumutbarkeit liegt nicht darin, dass die Veranstaltung - aus den vorstehend genannten Gründen - wiederholt verschoben wird. Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches von NWC liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen vor. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von NWC zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.
Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft NWC nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Kundschaft.
5.3
Die Haftung von NWC bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich dem Umfang nach auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die die Ticketinhaber:innen bzw.Gäste einschließlich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung treffen, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. NWC haftet in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für getätigte Aufwendungen.
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als Erwerber:innen eines Tickets vernünftiger Weise erwarten dürfen. Eine Änderung in Line-Up eines Festivals stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.
5.4
Wird die Veranstaltung durch NWC endgültig abgesagt (die Veranstaltung also final nicht nachgeholt oder verschoben), gleich ob diese endgültige Absage sofort oder später - insbesondere nach Prüfung von VM, ob die Veranstaltung nachgeholt und/oder verschoben werden kann - erfolgt, und hat NWC die Absage, den Abbruch bzw. den Umstand einer Verschiebung nach den Regelungen der Ziffer 5.3 nicht zu vertreten, so erlischt ein Anspruch der Gäste auf (im Falle des Abbruchs nach Beginn anteilige) Erstattung des Ticketpreises nach Ablauf von sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Kenntnis der Gäste der endgültigen Absage und der Fälligkeit des Anspruches. Etwaige Versandkosten sowie Service- und Vorverkaufsgebühren werden, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt, nicht rückerstattet. Soweit ein (körperliches) Originalticket ausgegeben worden ist, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.
5.5
Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte des Veranstalters (wie z.B. aufgrund eines Gesetzes zur Abmilderung von Folgen derCOVID-I9-Pandemie im Veranstaltungs-vertragsrecht) bleiben in jedem Falle unberührt und gelten fort.
6. Reduzierung der Gästeanzahl
Muss nach dem Beginn des Kartenvorverkaufs die maximale Anzahl der Gäste im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie oder eine ähnlich ansteckende Krankheit beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Anzahl an Tickets die dann zulässige Anzahl der Gäste, ist NWC berechtigt, Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. Gleiches gilt für Tickets, die zu dem Besuch besonderer Bereiche (z.B. Backstage-/VIP-Bereich) berechtigen. Darüber hinaus ist NWC in diesem Falle berechtigt die Veranstaltungsfläche umzustrukturieren, um z.B. notwendige Abstände zwischen den Gästen einzuhalten, sowie Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln. Der Gast ist in diesem Falle innerhalb einer von NWC angemessen zu setzenden Frist nach Zugang der Mitteilung über diese Umwandlung zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, worauf NWC in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen wird. NWC wird mittels eines angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens bestimmen, welche Tickets storniert oder umgewandelt werden und wie eine ggf. vorzunehmende Neuverteilung von Tickets erfolgt. Für stornierte Tickets erhält der Gast den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kartenpreis erstattet oder, nach Wahl von NWC, einen entsprechenden Wertgutschein. wenn NWC aufgrund des Gesetzes für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz (z.B. in Bezug auf Stornokosten für Anreise oder Hotelbuchungen) bestehen nicht. Es gelten im Übrigen die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (s. 5.2)
7. Programmänderung
Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. NWC bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler:innen/-gruppen um entsprechenden Ersatz. Ansprüche der Gäste wegen der Absage einzelner Künstler:innen/-gruppen, auch der sog. Headliner, bestehen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von NWC beruht.
8. Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten
8.1 Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass / Ausschluss von der Veranstaltung
8.1.1
NWC behält sich vor im Hinblick auf die COVID-19-Pandemieund ähnlich ansteckende Krankheiten im angemessenen Umfang die Übermittlungbzw. Angabe personenbezogener Daten zur Infektionsprävention sowie zur Kontaktverfolgung, den Nachweis über die Durchführung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen (Testungen und/oder Immunisierungsnachweise) sowie die Mitwirkung an angemessen Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen) zu verlangen.
8.1.2
NWC ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung oder zum Unterkunftsgelände zu verweigern sowie den Gast vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn der Gast:
- erforderliche personenbezogenen Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, (Vor- und Familienname, Adresse,Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Erklärungen zum Gesundheitszustand und Aufenthalt in Risikogebieten) vor der Anreise und vor dem Beginn der Veranstaltung nicht mitteilt, wobei NWC insbesondere - unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts - berechtigt ist, diese Daten an die zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln, oder
- keinen Nachweis über die Durchführung erforderlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie z.B. einen aktuellen negativen Test auf das Coronavirus, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder einen geeigneten Immunisierungsnachweis (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) als auch ggf. beides (d.h. negatives Testergebnis und Immunisierungsnachweis), vorlegt, oder
- in den letzten zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sich mit dem Coronavirus infiziert hat, mit einem Infizierten Kontakt hatte oder sich in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat und nicht nachweislich die gesetzlich oder behördlich angeordneten oder sonst für eine Infektionsprävention erforderlichen Maßnahmen (z.B. Quarantäne,Testungen) eingehalten hat,
- eine erhöhte Körpertemperatur, Atemwegssymptome, Einschränkungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder sonstige typische Zeichen einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist, die vernünftiger Weise darauf schließen lassen, dass von dem Besucher ein Gesundheitsrisiko ausgeht, oder
- sich weigert, seine Körpertemperatur messen zulassen, oder die Teilnahme an anderen angemessenen Gesundheitskontrollen verweigert, sofern die Verweigerung des Zutritts bzw. der Ausschluss vom Veranstaltungsgelände nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen Buchstaben a. bis e. nach der von NWC vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheinen.
Die entsprechenden Maßnahmen können eigenverantwortlich kurz vor Festivalbeginn auf der Festivalwebseite unter www.grafschaftopenair.de nachgelesen werden - Angaben ohne Gewähr.
8.1.3
Macht NWC von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte Ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
8.2 Präventionsmaßnahmen und Anordnungen währendder Veranstaltung
8.2.1
NWC kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen erlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zugunsten der Kundschaft und weiterer beteiligter Personen zu entsprechen.
8.2.2
Die Gäste haben den Anordnungen von NWC sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. NWC kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände, sowie in den Unterkünften davon abhängig machen, dass seine Anordnungen und Anweisungen befolgt werden. Macht NWC von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, gelten die Regelungen der Ziffer 8.1.3.
8.3 Bestehen von Infektionsrisiken
NWC weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Gastes mit Covic-19 (SARS-CoV-2) oder mit Mutationen hiervon oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
9. Online-Streitbeilegung
Die europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (0S-Plattform) bereit, die unter vyw.ec.europa.eulconsumers/odr abrufbar ist. Die E-Mailadresse der NWC kann unter anderem im Impressum abgerufen werden; sie lautet: info@nw-concerts.com
NWC ist weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren der europäischen Kommission bzw. nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
10. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages oder der restlichen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist immer der Sitz von NWC.
Festival Order
1. Gültigkeit
Diese Platzordnung gilt für das gesamte zum GRAFSCHAFT OPEN AIR Festival auf dem Gelände der Bentheimer Eisenbahn gehörende Festivalgelände
Adresse: Otto-Hahn-Straße 1, 48529 Nordhorn
2. Haftungsklausel
Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Veranstalterin haftet nicht für Sach- und Körperschäden. Durch den Besuch der Veranstaltung entstehen den Gästen keine Ansprüche gegenüber der Veranstalterin. Sämtliche Gäste haften für den von Ihnen schuldhaft verursachten Schaden!
3. Hausrecht
nw conerts GmbH besitzt Hausrecht und kann bei Zuwiderhandlung und Missachtung der Platzordnung Platzverbot erteilen. Das Platzverbot gilt in jedem Fall bis zum 18.08.2024. Bei einem ausgesprochenen Platzverbot verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Es besteht in keinem Fall ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.
4. Ordnungsdienst
Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten. Der Ordnungsdienst vertritt die Hausrechte der nw concerts GmbH und ist befugt, Platzverbote auszusprechen.
5. Ziel der Platzordnung ist,
a) die Gefährdung / Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern.
b) dass in Punkt 1. genannte Gelände vor Beschädigung und Verunreinigung zu schützen.
c) einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten.
6. Es ist nicht gestattet,
a) ohne gültige Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung das Gelände zu betreten.
b) die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Bereiche und Räume zu betreten.
c) das Gelände mit Fahrzeugen aller Art ohne Sondergenehmigung zu befahren und an nicht erlaubten Plätzen abzustellen.
d) bauliche und sonstige Anlagen zu beseitigen, zu übersteigen oder zu erklettern.
e) gefährliche, sperrige oder als Wurfgeschoss geeignete Gegenstände auf das Gelände zu bringen, wie z.B. Flaschen, Büchsen, Waffen, Fahnenstangen, Leitern, Klappstühle, Kisten, u. ä.
f) Gasdruckflaschen mitzuführen und zu benutzen.
g) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen und pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen, sowie Feuer zumachen.
h) Gegenstände in den Publikumsraum oder in das Backstage-Gelände zu werfen.
i) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände in sonstiger Weise zu beschmutzen und hierzu geeignete Gegenstände, wie z.B. Konfetti, Papierschnipsel und Papierrollen mitzubringen.
j) Tiere jeglicher Art mit auf das Gelände zubringen.
k) bauliche und sonstige Anlagen (insbesondere auch Wege) zu beschriften, zu bemalen und zu bekleben.
l) Film-, Video- und Tonaufnahmen ohne Genehmigung der Veranstalterin zu machen.
m) sich gegen die Weisungen der Ordner zu verhalten.
n) auf dem Festivalgelände (Infield) Nahrungsmittel jeglicher Art außer ein kleines Lunchpaket mitzunehmen.
0) auf dem Festivalgelände Getränke jeglicher Art mitzunehmen.
p) Megafone mit auf das Gelände zu nehmen.
q) Pfand zu sammeln.
r) sogenanntes „Crowd-Surfen“ oder „Stagediving“ zu betreiben.
s) Merchandising jeglicher Art zu verkaufen.
t) Promotionartikel oder Flyer zu verteilen.
u) Plakate zu kleben.
7. Parken
a) Das Parken ist auf den ausgewiesenen Parkflächen kostenpflichtig und darf nur auf denen von NWC ausgewiesenen Flächen stattfinden.
8. Rechtsvorschriften
Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere jene zum Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.
9. Glasverbot
Getränke in Glasflaschen und Glasbehältern sind aufgrund der Verletzungsgefahr auf dem gesamten Veranstaltungsgelände nicht erlaubt. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände (Festivalgelände, Parkplatz) ist das Mitbringen von Glas streng verboten! Die Entsorgungskosten und die große Verletzungsgefahr machen diesen Schritt notwendig. Es werden Gepäckkontrollen durchgeführt! Glasbehälter werden vom Ordnungsdienst eingesammelt und ohne Kostenerstattung entsorgt. Wir bitten um euer Verständnis und um eure Mitarbeit.
10. Foto- und Videoaufnahmen von Gästen
Auf dem Festival werden durch Medien und/oder durch die Veranstalterin Foto- und Filmaufnahmen erstellt, vervielfältigt und genutzt z.B. für aktuelle Berichterstattungen bzw. Dokumentationen, die via Print, DVD, TV und/oder Internet verbreitet werden. Mit dem Betreten des Festivalgeländes erklären sich die Gäste des Festivals einverstanden, dass diese Aufnahmen auch die Person der Gäste abbilden und für die vorgenannten Zwecke entschädigungslos genutzt werden dürfen.
11. Gehörschutz
Laute Musik kann das Gehör schädigen. Wir empfehlen Ohrenschutz!